Nutzungsvereinbarung

§1 Mietsache

Gegenstand der Nutzungsvereinbarung ist die Vermietung einer 

(Beschreibung der Mietsache)

für den Zeitraum vom:

bis einschließlich:


§2 Mietzins

Der Mietzins beträgt insgesamt, für den in §1 genannten Zeitraum, xxx Euro. 

Pro Tag der Nutzungsdauer bedeutet das xxx Euro. Der Mietzins ist im Voraus und in Bar zu entrichten.

Im Sinne der Kleinunternehmer Regelung nach § 19 UStG enthält der ausgewiesenen Betrag

keine Umsatzsteuer.


§3 Kaution

Die Kaution der in §1 genannten Mietsache beträgt und ist im Voraus zu entrichten.

Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung

der Kaution wege Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache oder verspäteter Rückgabe, besteht.


§4 Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäße zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur Sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.), soweit vom Vermieter gestellt, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat der Mieter sich vor Inbetriebnahme oder der Nutzung der Mietsache beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm

obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch hebeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Die gilt insbesondere für Verschleißteile.

3. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.

Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen und Personen entstehen. Ein Betrieb der Mietsache ist bei erkennen einer Beschädigung einzustellen.

4. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

5. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er die Mietsache erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in §2 pro Tag ermittelt wurde. Die Geltendmachung weitergehenden

Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.


§5 Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für den oben genannten Zeitraum in einem vertragsgemäßen und gebrauchsgeeignetem Zustand zur uneingeschränkter Nutzung zu überlassen.

Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.

2. Der Vermieter hat die Mietsache zur Abholung bereitzustellen. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einem anderen Ort als seine Wohn- oder Geschäftsadresse zur versenden oder dort abzuholen. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.


§6 Vertagslaufzeit

Der Vertrag wird auf den in §1 genanntenZeitraum geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei 

ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.


§7 Salvatortische Klausel

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.


Nutzungsanleitung

Wichtige Infos zur Nutzung von Dachboxen
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